Beurlaubung

Kann die Schule aus seinem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden, muss dies durch eine Beurlaubung frühzeitig beantragt werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.

Nach § 43 SchulG NRW besteht für jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme an Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahme am Unterricht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

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