Hinweise zur Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
Verfahren und Absprachen
Kann die Schule aus seinem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden, muss dies durch eine Beurlaubung frühzeitig beantragt werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Nach § 43 SchulG NRW besteht für jeden Schüler u.a. die Verpflichtung zur Teilnahme an Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahme am Unterricht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Vorgehensweise
Beim Klassenlehrer wird eine Beurlaubung bis zu max. einem Tag pro Quartal beantragt. Darüber hinausgehende Beurlaubungen können nur von der Schulleitung genehmigt werden. Unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien oder Feiertagen ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Wichtig Gründe können u.a. sein:
- Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
- religiöse Feste (aber nur ein Wochentag!)
- Vorübergehende unumgängliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Umzug). Die Schließung des Haushalts ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder mögliche Verkehrsspitzen zu vermeiden.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine geeignete Bescheinigung vorzulegen (z.B. vom Arbeitgeber, Krankenkasse, Jugendamt, Gemeindeleitung, etc.).
Generell gilt:
Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und pünktlich teilnimmt.
Nach § 12 6 Abs.4 SchulG handelt als Erziehungsberechtigter ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße durch die Bezirksregierung Köln geahndet werden.
Die Antragsdatei öffnet sich [hier].